Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Binnenschifffahrts-Statistikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 147/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 129/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Erhebungsunterlagen
§ 8. Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Paragraph 8, Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen. Auf Verlangen sind die Erhebungsformulare auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.
Dokumentnummer
NOR40039480