Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sperrgebiet Marwiesen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Von der Erklärung zum Sperrgebiet ist der im Übersichtsplan durch eine blaue Linie gekennzeichnete Weg ausgenommen.
(2)Absatz 2,Diese Ausnahme gilt nicht während der Zeiträume solcher militärischer Übungen, die eine Gefährdung dieser Gebiete bewirken oder die zur Erreichung eines Übungszieles eine ausschließlich militärische Nutzung dieser Gebiete erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
NOR40039487