Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sperrgebiet Marwiesen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 150/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Planunterlage nach § 1 ist zur Einsicht aufzulegenDie Planunterlage nach Paragraph eins, ist zur Einsicht aufzulegen
beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Heeres-, Bau- und Vermessungsamt),
beim Amt der Kärntner Landesregierung und
bei der Gemeinde Paternion.
(2)Absatz 2,Die Zeiten militärischer Übungen nach den §§ 2 und 3 sind bekannt zu gebenDie Zeiten militärischer Übungen nach den Paragraphen 2 und 3 sind bekannt zu geben
durch Anschlag beim Kommando des Truppenübungsplatzes Marwiesen und
durch geeignete Kennzeichnung in der Natur.
Schlagworte
Heeresamt, Bauamt
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2014
Dokumentnummer
NOR40039488