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Art. 28

Fassungen
ab 12.11.2002 — BGBl. III Nr. 11/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute12.11.2002 BGBl. III Nr. 11/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2003,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

12.11.2002BGBl. III Nr. 11/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 28

IN-KRAFT-TRETEN

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander, wenn die verfassungsmäßigen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten dieses Abkommens erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen tritt ab dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die spätere der in Absatz 1 genannten Mitteilungen erfolgt und seine Bestimmungen finden in beiden Vertragsstaaten Anwendung:
    1. Litera a
      in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt;
    2. Litera b
      in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20002580

Dokumentnummer

NOR40039569