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Art. 29

Fassungen
ab 12.11.2002 — BGBl. III Nr. 11/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute12.11.2002 BGBl. III Nr. 11/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 11 aus 2003,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

12.11.2002BGBl. III Nr. 11/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen in beiden Vertragsstaaten nicht mehr Anwendung:

  1. Litera a
    in Bezug auf die an der Quelle einbehaltenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres bezogen werden, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
  2. Litera b
    in Bezug auf andere Steuern vom Einkommen und Steuern vom Vermögen auf Steuern, die für Steuerjahre erhoben werden, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem unmittelbar folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Tallinn, am 5. April 2001, in zweifacher Ausfertigung, jede in deutscher, estnischer und englischer Sprache, wobei alle drei Texte gleichermaßen authentisch sind. Im Zweifel ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2021

Gesetzesnummer

20002580

Dokumentnummer

NOR40039570