Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 162/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Text

Frauenförderungsplan der Parlamentsdirektion

1. Abschnitt

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

Paragraph eins, (1) Die Parlamentsdirektion bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

  1. Absatz 2,Des Weiteren bekennt sich die Parlamentsdirektion zur Implementierung der Strategie des Gender Mainstreamings in sämtliche Maßnahmen der Personalplanung und Personalentwicklung, insbesondere zur permanenten Überprüfung aller von ihr gesetzten Handlungen auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen.
  2. Absatz 3,Maßnahmen zur Frauenförderung sind von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, insbesondere den Führungskräften, zu unterstützen.
  3. Absatz 4,Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, durch Festlegung von geeigneten Maßnahmen und Vorgaben einen Anteil an weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie bei allen einer Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplätzen von mindestens 40% zu erreichen bzw. den Anteil von mindestens 40% zu erhalten.
  4. Absatz 5,Die Inanspruchnahme von Elternkarenzurlaub und Teilzeitbeschäftigung durch Männer ist durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen und deren Akzeptanz bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern.

Schlagworte

Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20002585

Dokumentnummer

NOR40039614