Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 34/2009materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
Text
Maßnahmen zur Zielerreichung
Frauenförderung
§ 2. (1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.Paragraph 2, (1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung der Frauen an den Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Beschäftigung sind zu schaffen.
(2)Absatz 2,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere der Frauenförderungsplan, von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3)Absatz 3,Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Probleme und der Aufbau von Informationsnetzwerken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen.
(4)Absatz 4,Allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist die Teilnahme an Informationsveranstaltungen der/des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Dokumentnummer
NOR40039615