Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 34/2009materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,
Text
Beseitigung von Ungleichheiten
§ 3. (1) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.Paragraph 3, (1) Bestehende Unterschiede in den Arbeitsvoraussetzungen für Frauen und Männer sowie strukturelle Rahmenbedingungen, die zur Benachteiligung eines der Geschlechter führen, sind zu beseitigen.
(2)Absatz 2,Die Vorgesetzten haben die zu ergreifenden Maßnahmen zur Frauenförderung sowie zur Beseitigung bestehender geschlechtsspezifischer Unterschiede mitzutragen und umzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2009
Dokumentnummer
NOR40039616