Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.01.2003 bis 31.12.2008 — BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.01.200331.12.2008 BGBl. II Nr. 162/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. II Nr. 162/2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 34/2009

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 34 aus 2009,

Text

Schutz der Würde am Arbeitsplatz

Paragraph 4, (1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Vorgangsweisen, welche die Würde von Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen, Mobbing und sexuelle Belästigung, sind zu unterlassen.

  1. Absatz 2,Die Parlamentsdirektion wird erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur diesbezüglichen Bewusstseinsbildung treffen.
  2. Absatz 3,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, die sie bei derartigen Vorkommnissen ergreifen können, zu informieren und dabei zu unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2009

Gesetzesnummer

20002585

Dokumentnummer

NOR40039617