Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Niederlande)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 10
BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN
Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.
Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.
Schlagworte
Steuerermäßigung
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR40039642