Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. III Nr. 13/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.01.2003 BGBl. III Nr. 13/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2003,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. III Nr. 13/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 10

BEFREIUNGEN UND ERMÄSSIGUNGEN

  1. Ziffer eins
    Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge diesem Staat oder seinen Gebietskörperschaften gewährt werden, gelten für den anderen Vertragsstaat und dessen Gebietskörperschaften.
  2. Ziffer 2
    Steuerbefreiungen und -ermäßigungen, die nach dem Recht eines Vertragsstaats für unter dieses Abkommen fallende und der Besteuerung unterliegende Vorgänge den Organisationen dieses Vertragsstaats gewährt werden, deren Tätigkeit ausschließlich für religiöse, philosophische, wohltätige, kulturelle oder wissenschaftliche Zwecke oder für Zwecke des Allgemeinwohls ausgeübt wird, gelten auch für solche Organisationen des anderen Vertragsstaats.

Schlagworte

Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039642