Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. III Nr. 13/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.01.2003 BGBl. III Nr. 13/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2003,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. III Nr. 13/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

ABSCHNITT römisch fünf
BESONDERE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

GLEICHBEHANDLUNG

  1. Ziffer eins
    Staatsangehörige eines Vertragsstaats sowie Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen tätigen oder erwerben, dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates beziehungsweise Nachlässe und Schenkungen, die diese Staatsangehörigen tätigen beziehungsweise erwerben, unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind, sowie für Nachlässe und Schenkungen, die diese Personen tätigen oder erwerben.
  2. Ziffer 2
    Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, vergünstigungen und ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
  3. Ziffer 3
    Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039644