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Art. 8

Fassungen
ab 01.01.2003 — BGBl. III Nr. 13/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.01.2003 BGBl. III Nr. 13/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerumgehung – Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuern (Niederlande)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2003,

Typ

Vertrag – Niederlande

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. III Nr. 13/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 8

SUBSIDIÄRE BESTEUERUNGSRECHTE

  1. Ziffer eins
    War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zehn Jahre, die dem Tod oder der Schenkung unmittelbar vorangehen, ansässig, so darf der andere Staat nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
  2. Ziffer 2
    War der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres, das der Schenkung unmittelbar vorangeht, ansässig, so darf der andere Staat – vorbehaltlich des Absatzes 1 – nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

20002586

Dokumentnummer

NOR40039640