Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epoxyderivate-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Anlage 1 *1)
Spezifische Migrationshöchstwerte für BADGE und einige seiner Derivate
Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
BADGE (= 2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan-bis-(2,3- epoxypropyl)ether),
darf folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlossen) oder
1 mg/6 dm² in den in Anlage 1 Fußnote 6 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen.1 mg/6 dm² in den in Anlage 1 Fußnote 6 der Kunststoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen.
Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, BGBl. Nr. 775/1994, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien ist in diesen Wert jedoch auch BADGE.2H tief 2 O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe nicht über den Höchstwerten gemäß Z 1 liegen kann.Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien ist in diesen Wert jedoch auch BADGE.2H tief 2 O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Ziffer eins, Litera a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe nicht über den Höchstwerten gemäß Ziffer eins, liegen kann. Die spezifische Migration der unter Z 1 lit. a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.Die spezifische Migration der unter Ziffer eins, Litera a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.
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*1) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte.
Dokumentnummer
NOR40039659