Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
22.02.2003 bis 01.03.2006 — BGBl. II Nr. 161/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 222.02.200301.03.2006 BGBl. II Nr. 161/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Epoxyderivate-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

22.02.2003BGBl. II Nr. 161/2003

Außerkrafttretensdatum

01.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

Anlage 2 *1)

Spezifische Migrationshöchstwerte für BFDGE und einige seiner Derivate

  1. Ziffer eins
    Die Summe der Migrationswerte folgender Stoffe:
    1. Litera a
      BFDGE (= Bis(hydroxyphenyl)methan-bis-(2,3- epoxypropyl)ether),
    2. Litera b
      BFDGE.H2O,
    3. Litera c
      BFDGE.HCl,
    4. Litera d
      BFDGE.2HCl,
    5. Litera e
      BFDGE.H2O.HCl
    darf zuzüglich der Summe der in Anlage 1 aufgeführten Werte folgende Höchstwerte nicht übersteigen:
    • Strichaufzählung
      1 mg/kg in Lebensmitteln oder in Lebensmittelsimulantien (analytische Toleranz ausgeschlossen) oder
    • Strichaufzählung
      1 mg/6 dm² in den in Anlage 1 Fußnote 6 der Kunststoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen.
  2. Ziffer 2
    Der Migrationstest ist gemäß den Anlagen 2 bis 4 der Kunststoffverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 775 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen. Bei wässrigen Lebensmittelsimulantien ist in diesen Wert jedoch auch BFDGE.2H2O einzubeziehen, es sei denn, der Gebrauchsgegenstand ist durch entsprechende Kennzeichnung nur zur Verwendung in Berührung mit solchen Lebensmitteln und/oder Getränken vorgesehen, für die gezeigt wurde, dass die Summe der Migrationswerte der fünf unter Ziffer eins, Litera a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe zuzüglich der in Anlage 1 genannten Werte nicht über den Höchstwerten gemäß Ziffer eins, liegen kann.
  3. Ziffer 3
    Die spezifische Migration der unter Ziffer eins, Litera a, b, c, d und e aufgeführten Stoffe ist durch eine validierte Analysenmethode zu bestimmen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.

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*1) Die Bestimmungen für Lebensmittel gelten sinngemäß auch für Verzehrprodukte.

Gesetzesnummer

20002587

Dokumentnummer

NOR40039660