Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epoxyderivate-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände gemäß § 1 dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.Paragraph 3, (1) Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph eins, dürfen die in Anlage 1 genannten Stoffe nicht in einer Menge freisetzen, die über dem dort festgesetzten Höchstwert liegt.
(2)Absatz 2,Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2005 verwendet werden oder vorhanden sein.Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, darf BADGE nur noch bis 31. Dezember 2005 verwendet werden oder vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR40062220