Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Epoxyderivate-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. (1) Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1 000 Dalton besitzen, in den Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm2, analytische Toleranz eingeschlossen, nicht nachweisbar sein.Paragraph 5, (1) Ab dem 1. März 2003 darf die Menge an NOGE-Komponenten mit mehr als zwei aromatischen Ringen und mindestens einer Epoxygruppe sowie derjenigen ihrer Derivate, die Chlorhydrinfunktionen enthalten und eine Molekülmasse von weniger als 1 000 Dalton besitzen, in den Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, bei einer Nachweisgrenze von 0,2 mg/6 dm2, analytische Toleranz eingeschlossen, nicht nachweisbar sein.
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgelegte Nachweisgrenze ist durch eine validierte Analysenmethode zu prüfen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.Die in Absatz eins, festgelegte Nachweisgrenze ist durch eine validierte Analysenmethode zu prüfen. Solange eine validierte Analysenmethode nicht existiert, kann eine gleichwertige Analysenmethode angewendet werden.
(3)Absatz 3,Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß § 1 darf NOGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen gemäß Paragraph eins, darf NOGE nur noch bis 31. Dezember 2004 verwendet werden oder vorhanden sein.
Dokumentnummer
NOR40039656