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Anl. 3

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.05.1997 BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2003,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. III Nr. 15/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

MEMORANDUM
zu Artikel 5, 6, 7 und 8 der Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Estland über die internationale Beförderung von Personen im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße

Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:

  1. Absatz eins,Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:

1997: 200 Genehmigungen

  1. Absatz 2,Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
  2. Absatz 3,Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 6, vereinbaren die Vertragsparteien das in deutscher und estnischer Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
  3. Absatz 4,Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Absatz 3, das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG oder das ASOR-Kontrolldokument.
  4. Absatz 5,Gemäß Artikel 7 Absatz 3, vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich des Standes der Technik folgendes, wobei nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung die Gemischte Kommission eine Überprüfung der Standards vornehmen wird:

a)

Emissonsstandards:

 

 

 

 

-

Rauchgastrübung

 

-

ECE R 24.03

 

 

 

oder

-

EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491

 

 

 

oder

-

Paragraph eins d, KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)

 

-

Abgase

 

-

ECE R 49.02 (Approval A)

 

 

 

oder

-

EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542 (EURO römisch eins)

 

 

 

oder

-

Paragraph eins d, KDV

 

-

Lärm

 

-

ECE R 51.01

 

 

 

oder

-

EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/49

 

 

 

oder

-

Paragraph 8, KDV

b)

Sicherheitstechnische Standards

 

 

 

-

Antiblockiervorrichtung (ABV)

 

-

ECE R 13.06

 

 

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

 

 

oder

-

Paragraph 3 g, KDV

 

 

 

 

-

ECE R 13.06

 

-

Verlangsameranlag

 

 

 

 

 

 

oder

-

EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422

 

 

 

oder

-

Paragraph 3 e, KDV

  1. Absatz 6,Als Nachweis (technischer Fahrzeugbericht für Busse) gemäß Artikel 7 Absatz 2, gilt das in der Anlage 2 zu diesem Memorandum enthaltene Muster.
  2. Absatz 7,Weiters sind folgende technische Standards einzuhalten:

 

-

Tachograph

 

-

AETR

 

 

 

oder

-

EG Verordnung 3821/85

 

-

Geschwindigkeitsbegrenzer

 

-

ECE R 89

 

 

 

oder

-

EG Richtlinie 92/24

  1. Absatz 8,Die Bestimmungen über den Geschwindigkeitsbegrenzer (ECE R 89 oder EG Richtlinie 92/24) sind von Bussen zu erfüllen, die nach dem 1. Oktober 1994 erstzugelassen wurden.
  2. Absatz 9,Die Bestimmungen über Abgase (ECE R 49.02 approval A oder EG Richtlinie 91/542 EURO römisch eins) sind ab dem Jahr 2000 verpflichtend zu erfüllen. Die Bestimmungen über Abgase (ECE R 49.02 approval B oder EG Richtlinie 91/542 EURO römisch zwei) werden Gegenstand der Überprüfung durch die Gemischte Kommission gemäß Punkt (5) des Memorandums sein.
  3. Absatz 10,Die beiden Vertragsparteien vereinbaren ferner:

Unter der Voraussetzung, daß sowohl Österreich als auch Estland die im Juni 1995 in Wien verabschiedete CEMT-Resolution mit 1. Jänner 1997 anwenden, wird die Gemischte Kommission weitere Verkehre vorschlagen, die von der Genehmigungspflicht gemäß Artikel 7 der vorliegenden Vereinbarung befreit werden können.

GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

20002591

Dokumentnummer

NOR40039682