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Art. 11

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.05.1997 BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2003,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. III Nr. 15/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Gemischte Kommission

  1. Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
  3. Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
  4. Absatz 4,Insbesondere obliegt es der Gemischten Kommission, weitere Verkehre, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 von der Genehmigungspflicht befreit werden können, vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

20002591

Dokumentnummer

NOR40039679