Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Gemischte Kommission
(1)Absatz eins,Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung richten die zuständigen Behörden der Vertragsparteien eine Gemischte Kommission ein, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen der zuständigen Behörden einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.
(3)Absatz 3,Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.
(4)Absatz 4,Insbesondere obliegt es der Gemischten Kommission, weitere Verkehre, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 von der Genehmigungspflicht befreit werden können, vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
NOR40039679