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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.1997 BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2003,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. III Nr. 15/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner kündigt.

GESCHEHEN zu Berlin am 21. April 1997 in zwei Urschriften, in deutscher und estnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

20002591

Dokumentnummer

NOR40039681