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Art. 3

Fassungen
ab 01.05.1997 — BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.05.1997 BGBl. III Nr. 15/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2003,

Typ

Vertrag – Estland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. III Nr. 15/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 3

Pendelverkehre

  1. Absatz eins,Bei Pendelfahrten dürfen unbeschadet des Artikels 3 Absatz 3, Litera a und b unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden.
  2. Absatz 2,Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt, daß mit vorheriger Zustimmung der betreffenden Vertragspartei Reisende, abweichend
    1. Litera a
      von Artikel 2 Absatz 3, die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen;
    2. Litera b
      von Artikel 3 Absatz eins, unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden.
  4. Absatz 4,Unter einer vorab gebildeten Fahrgastgruppe ist eine Gruppe zu verstehen, für die eine nach den Vorschriften der Vertragspartei verantwortliche Stelle oder Person den Abschluß des Vertrages oder die Sammelbegleichung der Leistung übernommen hat oder alle Buchungen und die Zahlungen vor der Abfahrt erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015

Gesetzesnummer

20002591

Dokumentnummer

NOR40039671