Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Estland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 15/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 15 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 6
Kontrolldokument
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Abs. 2 genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.Zusätzlich zu der im Artikel 5 angeführten Genehmigung oder des im Artikel 7 Absatz 2, genannten Nachweises ist bei jeder Beförderung im Sinne des Artikels 1 ein Kontrolldokument mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollorganen vorzuweisen.
(2)Absatz 2,Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.Das Kontrolldokument und der Nachweis im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, oder von einer anderen hiezu ermächtigten Stelle ausgestellt.
(3)Absatz 3,Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.Form und Inhalt des Kontrolldokumentes und des Nachweises im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, werden von der Gemischten Kommission (Artikel 11) festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015
Dokumentnummer
NOR40039674