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§ 6 MunLG 2003

Fassungen
ab 01.12.2019 — BGBl. I Nr. 102/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 102/2019
§ 601.09.200930.11.2019 § → § BGBl. I Nr. 85/2009
§ 601.01.200431.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 137/2003
§ 612.03.200331.12.2003 BGBl. I Nr. 9/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Munitionslagergesetz 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2019BGBl. I Nr. 102/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MunLG 2003

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Bestimmung des Gefährdungsbereiches

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
    1. Ziffer eins
      die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
    2. Ziffer 2
      die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
    3. Ziffer 3
      die Geländeverhältnisse.
  2. Absatz 2,Die Verordnung nach Absatz eins, ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen
    1. Ziffer eins
      an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
  3. Absatz 3,In einer Verordnung nach Absatz eins, sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
    1. Ziffer eins
      beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
    2. Ziffer 2
      bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Absatz eins, nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
  5. Absatz 5,Die Verordnung nach Absatz eins, ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Absatz eins, eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Absatz eins bis 4 anzuwenden.

Im RIS seit

28.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20002606

Dokumentnummer

NOR40218231