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Art. 6

Fassungen
ab 30.05.2000 — BGBl. III Nr. 27/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.05.2000 BGBl. III Nr. 27/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2003,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.05.2000BGBl. III Nr. 27/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 6

Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

  1. Absatz eins,Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions(Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
  2. Absatz 2,Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20002614

Dokumentnummer

NOR40040037