Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2003Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2003,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
Auslegung des Abkommens und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben.
(2)Absatz 2,Die Vertreter der zuständigen Behörden treten nach Bedarf zusammen, um die Betriebsdatenmeldung (Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie der eingesetzten Busse) auszutauschen und insbesondere zu beraten und zu genehmigen:
die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
die Beförderungsbedingungen.
(3)Absatz 3,In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2015
Dokumentnummer
NOR40040038