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Art. 7

Fassungen
ab 30.05.2000 — BGBl. III Nr. 27/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute30.05.2000 BGBl. III Nr. 27/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2003,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

30.05.2000BGBl. III Nr. 27/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 7

Auslegung des Abkommens und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

  1. Absatz eins,Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben.
  2. Absatz 2,Die Vertreter der zuständigen Behörden treten nach Bedarf zusammen, um die Betriebsdatenmeldung (Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie der eingesetzten Busse) auszutauschen und insbesondere zu beraten und zu genehmigen:
    • Strichaufzählung
      die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
    • Strichaufzählung
      die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
    • Strichaufzählung
      Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
    • Strichaufzählung
      die Fahrpläne,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungspreise,
    • Strichaufzählung
      die Beförderungsbedingungen.
  3. Absatz 3,In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

20002614

Dokumentnummer

NOR40040038