Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 10. (1) Die Sperre gemäß § 7 Z 2 ist für jene Standorte oder Bienenvölker aufzuheben, für die auf Grund von Untersuchungen nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist.Paragraph 10, (1) Die Sperre gemäß Paragraph 7, Ziffer 2, ist für jene Standorte oder Bienenvölker aufzuheben, für die auf Grund von Untersuchungen nachgewiesen wird, dass keine vorschriftswidrige Behandlung erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Die vorläufige Beschlagnahme gemäß § 7 Z 3 ist aufzuheben, wenn die Untersuchung der jeweiligen Charge keinen positiven Befund ergibt.Die vorläufige Beschlagnahme gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, ist aufzuheben, wenn die Untersuchung der jeweiligen Charge keinen positiven Befund ergibt.
Dokumentnummer
NOR40040100