Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
EIGENKONTROLLE FÜR HERKUNFTSBETRIEBE
§ 3. (1) Für Herkunftsbetriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, gelten folgende Bestimmungen:Paragraph 3, (1) Für Herkunftsbetriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, gelten folgende Bestimmungen:
Zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.
Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte des Herkunftsbetriebes ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen sowie sonstige Unterlagen beizufügen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 35 LMG 1975) auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Er hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch diese Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Abs. 1 zu sorgen.Der Verfügungsberechtigte des Herkunftsbetriebes ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen sowie sonstige Unterlagen beizufügen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Er hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch diese Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, zu sorgen.
(3)Absatz 3,Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Betrieb zur Erstverarbeitung dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 und Z 3 von dieser Person zu erfüllen.Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Betrieb zur Erstverarbeitung dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, von dieser Person zu erfüllen.
Dokumentnummer
NOR40040093