Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2003 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.200313.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

EIGENKONTROLLE FÜR VERARBEITUNGSBETRIEBE

Paragraph 4, (1) Für Betriebe zur Erstverarbeitung von Milch, Eiern oder Honig gilt, dass diese Lebensmittel tierischer Herkunft nur dann übernommen werden dürfen - unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt - wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass

  1. Ziffer eins
    sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind;
  2. Ziffer 2
    sie - auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle - keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten;
  3. Ziffer 3
    sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist;
  4. Ziffer 4
    sie - auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle - keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte des Verarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die übernommenen Lebensmittel keine unzulässigen Rückstände enthalten.

Gesetzesnummer

20002626

Dokumentnummer

NOR40040094