Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 191/2003 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
EIGENKONTROLLE FÜR VERARBEITUNGSBETRIEBE
§ 4. (1) Für Betriebe zur Erstverarbeitung von Milch, Eiern oder Honig gilt, dass diese Lebensmittel tierischer Herkunft nur dann übernommen werden dürfen - unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt - wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dassParagraph 4, (1) Für Betriebe zur Erstverarbeitung von Milch, Eiern oder Honig gilt, dass diese Lebensmittel tierischer Herkunft nur dann übernommen werden dürfen - unabhängig davon, ob die Übernahme vom Tierhalter oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person erfolgt - wenn eine schriftliche Bestätigung vorliegt, dass
sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind;
sie - auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle - keine Rückstände von nicht zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen enthalten;
sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist;
sie - auf Basis der Ergebnisse der Eigenkontrolle - keine Rückstände in Mengen aufweisen, welche die zulässigen Höchstmengen überschreiten.
(2)Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte des Verarbeitungsbetriebes hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch entsprechende Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen sicherzustellen, dass die übernommenen Lebensmittel keine unzulässigen Rückstände enthalten.
Dokumentnummer
NOR40040094