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§ 3

Fassungen
01.07.2003 bis 13.03.2006
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.07.200313.03.2006 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensmittel - Rückstandskontrollverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

13.03.2006aufgehoben durch BGBl. II Nr. 110/2006

Index

82/05 Lebensmittelrecht

Text

EIGENKONTROLLE FÜR HERKUNFTSBETRIEBE

Paragraph 3, (1) Für Herkunftsbetriebe, die Milch, Eier oder Honig in Verkehr bringen, gelten folgende Bestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Zur Gewinnung von Milch, Eiern oder Honig dürfen nur Tiere gehalten werden, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind; ausgenommen hievon sind vorschriftswidrig behandelte Tiere, die unter amtlicher Aufsicht stehen.
  2. Ziffer 2
    Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, die keiner vorschriftswidrigen Behandlung unterzogen worden sind.
  3. Ziffer 3
    Milch, Eier oder Honig dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Tieren stammen, bei denen nach Verabreichung von zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen die vorgeschriebene Wartezeit eingehalten worden ist.
  1. Absatz 2,Der Verfügungsberechtigte des Herkunftsbetriebes ist verpflichtet, Zeitpunkt und Art der Behandlung der Tiere in das betriebseigene Register einzutragen sowie sonstige Unterlagen beizufügen, sofern dies nicht bereits durch den Tierarzt erfolgt ist. Diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß Paragraph 35, LMG 1975) auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Er hat im Rahmen eines Eigenkontrollsystems durch diese Aufzeichnungen sowie durch geeignete Untersuchungen und Vorsichtsmaßnahmen für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Absatz eins, zu sorgen.
  2. Absatz 3,Werden Milch, Eier oder Honig von jemand anderem als dem Verfügungsberechtigten des Herkunftsbetriebes an einen Betrieb zur Erstverarbeitung dieser Erzeugnisse abgegeben, so sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, von dieser Person zu erfüllen.

Gesetzesnummer

20002626

Dokumentnummer

NOR40040093