Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Allgemeines
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß § 1 Abs. 1 TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Schweinen, die gemäß Paragraph eins, Absatz eins, TSG in Stallungen oder in fest umfriedeten Gebieten oder anderweitig als Haustiere oder in Tiergärten oder in ähnlicher Weise gezüchtet oder gehalten werden, der Verdacht oder der Ausbruch von Klassischer Schweinepest (KSP) vorliegt.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den §§ 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß § 35 des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.Die Maßnahmen nach dieser Verordnung sind gemäß den Paragraphen 20, 24, 25 und 43 TSG und gemäß Paragraph 35, des Fleischuntersuchungsgesetzes durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40040128