Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Behördliche Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Betrieben
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Nach der gemäß § 20 TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsendete Amtstierarzt unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002, Nr. 2002/106/EG (ABl. Nr. L039 vom 9. 2. 2002) genehmigten Handbuch zur Diagnose der Klassischen Schweinepest, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1, im Folgenden genannt „Diagnosehandbuch“, einzuleiten, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuches das Vorliegen der Klassischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen. Die entnommenen Proben sind an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling (im Folgenden genannt „AGES-Mödling“) einzusenden.Nach der gemäß Paragraph 20, TSG verhängten vorläufigen Sperre hat der gemäß Paragraph 21, Absatz eins, TSG entsendete Amtstierarzt unverzüglich Untersuchungsmaßnahmen gemäß dem mit der Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 2002, Nr. 2002/106/EG (ABl. Nr. L039 vom 9. 2. 2002) genehmigten Handbuch zur Diagnose der Klassischen Schweinepest, veröffentlicht in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vom 25. Februar 2002, Nr. 1, im Folgenden genannt „Diagnosehandbuch“, einzuleiten, um nach den Verfahren des Diagnosehandbuches das Vorliegen der Klassischen Schweinepest zu bestätigen oder auszuschließen. Die entnommenen Proben sind an die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, veterinärmedizinische Untersuchungen in Mödling (im Folgenden genannt „AGES-Mödling“) einzusenden.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997, BGBl. II Nr. 369/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu überprüfen.Die Kennzeichnung und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungsverordnung 1997, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 369 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu überprüfen. (3)Absatz 3,Epidemiologische Untersuchungen sind auf der Grundlage der Krisenpläne des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und der darin enthaltenen Unterlagen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40040129