Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 199/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040134