Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 7.Paragraph 7,
Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß § 3 Abs. 3 festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen. Jene Schlachtbetriebe, die in der Schutz- oder Überwachungszone gelegen sind oder die vom Landeshauptmann für die Übernahme von Schweinen aus einer dieser Zonen bestimmt wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde laufend zu überwachen, insbesondere auch hinsichtlich der Reinigung und Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände, die mit Schlachttieren in Berührung kommen oder gekommen sind. Die Desinfektion hat mit den vom Bundesminister gemäß Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Desinfektionsmitteln unmittelbar nach der Entladung an Ort und Stelle zu erfolgen. Die durchgeführte Desinfektion der Transportmittel und Ausrüstungsgegenstände ist durch den Fleischuntersuchungstierarzt oder Amtstierarzt zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40040134