Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schweinepest-Verordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
4. Abschnitt
Kontaktbetriebe
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ehestmöglich mitzuteilen.
(2)Absatz 2,Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß § 20 TSG so lange den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß Paragraph 20, TSG so lange den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.
(3)Absatz 3,„Kontaktbetriebe“ im Sinne der Abs. 1 und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP nicht ausgeschlossen werden kann.„Kontaktbetriebe“ im Sinne der Absatz eins und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP nicht ausgeschlossen werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Dokumentnummer
NOR40040135