Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 199/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt

Kontaktbetriebe

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Zuge der epidemiologischen Nachforschungen die Kontaktbetriebe innerhalb und außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen zu ermitteln und dem Landeshauptmann zu melden. Der Landeshauptmann hat die Liste dieser Betriebe dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen ehestmöglich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die Kontaktbetriebe sind bei Seuchenverdacht gemäß Paragraph 20, TSG so lange den erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverbreitung zu unterziehen, bis der Verdacht auf das Vorhandensein des KSP-Virus ausgeschlossen werden kann.
  3. Absatz 3,„Kontaktbetriebe“ im Sinne der Absatz eins und 2 sind alle jene Betriebe, die mit Tieren oder Gegenständen aus einem Seuchenbetrieb in Kontakt gekommen sind, wenn hiebei eine Übertragung der KSP nicht ausgeschlossen werden kann.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040135