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§ 9

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 199/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schweinepest-Verordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2003,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 199/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

5. Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben oder einem Transportmittel

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.
  2. Absatz 2,Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
    2. Ziffer 2
      die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
    3. Ziffer 3
      Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren;
    4. Ziffer 4
      KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zu unterziehen;
    5. Ziffer 5
      epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt dieser Verordnung;
    7. Ziffer 7
      die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040136