Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel IArtikel römisch eins
(1)Absatz eins,Gegenstand dieses Abkommens ist die Mitwirkung von UNHCR in jenen Verfahren, in denen der Asylantrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde und in denen gemäß § 39 Abs. 3 AsylG die Anträge nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden dürfen.Gegenstand dieses Abkommens ist die Mitwirkung von UNHCR in jenen Verfahren, in denen der Asylantrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde und in denen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AsylG die Anträge nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden dürfen.
(2)Absatz 2,Zur raschen Bearbeitung dieser Fälle schuf UNHCR den Posten, Nummer 417020, eines Protection Assistant (Airport Officer; im Folgenden „Posten” genannt) entsprechend der „General Service” Kategorie, also einen Posten für eine/n lokal angestellte/n MitarbeiterIn, die nach dem für Österreich geltenden Gehaltsschema der Vereinten Nationen entlohnt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40040168