Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.2002 bis 29.06.2026 — BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.200229.06.2026 BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2026aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Gegenstand dieses Abkommens ist die Mitwirkung von UNHCR in jenen Verfahren, in denen der Asylantrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde und in denen gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AsylG die Anträge nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat zurückgewiesen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Zur raschen Bearbeitung dieser Fälle schuf UNHCR den Posten, Nummer 417020, eines Protection Assistant (Airport Officer; im Folgenden „Posten” genannt) entsprechend der „General Service” Kategorie, also einen Posten für eine/n lokal angestellte/n MitarbeiterIn, die nach dem für Österreich geltenden Gehaltsschema der Vereinten Nationen entlohnt wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040168