Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel IVArtikel römisch vier
(1)Absatz eins,UNHCR verfasst eine Arbeitsplatzbeschreibung des Postens, die eine detaillierte Beschreibung der vom Airport Officer wahrzunehmenden Aufgaben enthält und die die erforderlichen Qualifikationen der einzustellenden Person, insbesondere eine juristische Ausbildung, anführt. UNHCR übermittelt diese Arbeitsplatzbeschreibung dem BMI.
(2)Absatz 2,Die für den Posten eingestellte Person ist Bediensteter des UNHCR und ihre Anstellungsbedingungen unterliegen ausschließlich den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen.
(3)Absatz 3,UNHCR verpflichtet sich, den Inhaber des Postens anzuleiten und zu führen, damit dieser die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Postens aufgezählten Aufgaben erfüllen kann.
(4)Absatz 4,UNHCR verpflichtet sich, auf Kosten der Organisation dem Inhaber des Postens die Teilnahme an fortlaufenden Ausbildungsprogrammen, die die Organisation ihren Bediensteten entsprechend den internen Usancen zur Verfügung stellt, zu gestatten.
Schlagworte
Personalverordnung
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40040171