Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.01.2002 bis 29.06.2026 — BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.200229.06.2026 BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2026aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,UNHCR verfasst eine Arbeitsplatzbeschreibung des Postens, die eine detaillierte Beschreibung der vom Airport Officer wahrzunehmenden Aufgaben enthält und die die erforderlichen Qualifikationen der einzustellenden Person, insbesondere eine juristische Ausbildung, anführt. UNHCR übermittelt diese Arbeitsplatzbeschreibung dem BMI.
  2. Absatz 2,Die für den Posten eingestellte Person ist Bediensteter des UNHCR und ihre Anstellungsbedingungen unterliegen ausschließlich den Personalvorschriften und -verordnungen der Vereinten Nationen.
  3. Absatz 3,UNHCR verpflichtet sich, den Inhaber des Postens anzuleiten und zu führen, damit dieser die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Postens aufgezählten Aufgaben erfüllen kann.
  4. Absatz 4,UNHCR verpflichtet sich, auf Kosten der Organisation dem Inhaber des Postens die Teilnahme an fortlaufenden Ausbildungsprogrammen, die die Organisation ihren Bediensteten entsprechend den internen Usancen zur Verfügung stellt, zu gestatten.

Schlagworte

Personalverordnung

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040171