Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 32/2003 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Jegliche Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit, die sich aus diesem Abkommen ergeben könnte, wird über Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Sollte die Meinungsverschiedenheit oder der Streit nicht durch Verhandlungen geregelt werden können, kann jede der Parteien verlangen, dass ein Schiedsrichter vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt werde.
(2)Absatz 2,Die im Schiedsgerichtsverfahren ergehende Entscheidung wird begründet und die Parteien kommen überein, dieselbe als endgültige Regelung des Streites oder der Meinungsverschiedenheit anzusehen. Die Kosten des Schiedsgerichts gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2026
Dokumentnummer
NOR40040174