Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
01.01.2002 bis 29.06.2026 — BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 701.01.200229.06.2026 BGBl. III Nr. 32/2003 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitwirkung von UNHCR an Asylverfahren, in denen der Antrag anlässlich der Grenzkontrolle nach Einreise über einen Flugplatz gestellt wurde

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 32 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2026,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. III Nr. 32/2003

Außerkrafttretensdatum

29.06.2026aufgehoben durch BGBl. III Nr. 68/2026

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel römisch sieben

  1. Absatz eins,Jegliche Meinungsverschiedenheit oder Streitigkeit, die sich aus diesem Abkommen ergeben könnte, wird über Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Sollte die Meinungsverschiedenheit oder der Streit nicht durch Verhandlungen geregelt werden können, kann jede der Parteien verlangen, dass ein Schiedsrichter vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestellt werde.
  2. Absatz 2,Die im Schiedsgerichtsverfahren ergehende Entscheidung wird begründet und die Parteien kommen überein, dieselbe als endgültige Regelung des Streites oder der Meinungsverschiedenheit anzusehen. Die Kosten des Schiedsgerichts gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2026

Gesetzesnummer

20002636

Dokumentnummer

NOR40040174