Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2003 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 13/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.200330.06.2003 BGBl. I Nr. 13/2003 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesetzliches Budgetprovisorium 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 13/2003

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 3, Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben:

  1. Ziffer eins
    beim Voranschlagsansatz 1/15016 bis zu einem Betrag von 0,3 Millionen Euro zur Kofinanzierung von Förderungen durch die EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 15 sichergestellt werden kann;
  2. Ziffer 2
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 der Paragrafe 1/6306 und 1/6308 für Zahlungen der Bundeswettbewerbsbehörde und des Bundesvergabeamtes im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln 63 und/oder 64 bedeckt werden kann;
  3. Ziffer 3
    beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 8,36 Millionen Euro zur Entwicklung der Forschungs- und Technologieinfrastruktur, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
  4. Ziffer 4
    beim Voranschlagsansatz 1/30006 bis zu einem Betrag von 1,613 Millionen Euro zur Förderung des Vereines für Konsumenteninformation, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/30008 sichergestellt werden kann;
  5. Ziffer 5
    bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Titels 585 für Zahlungen aus kurzfristigen Verpflichtungen im Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Ausgabeneinsparungen beim Titel 519 sichergestellt werden kann.

Schlagworte

Forschungsinfrastruktur

Gesetzesnummer

20002662

Dokumentnummer

NOR40040426