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§ 10 EisbVO 2003

Fassungen
ab 15.03.2003 — BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute15.03.2003 BGBl. II Nr. 209/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnverordnung 2003

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

15.03.2003BGBl. II Nr. 209/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbVO 2003

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Betriebsaufsicht

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Der verantwortliche Betriebsleiter kann geeignete Betriebsbedienstete mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben oder der Besorgung bestimmter Geschäfte beauftragen. Die Beauftragung durch den verantwortlichen Betriebsleiter hat durch schriftliche Dienstanweisung zu erfolgen, die den Auftrag und den Namen des beauftragten Betriebsbediensteten enthält.
  2. Absatz 2,Der verantwortliche Betriebsleiter sowie allfällige fachlich zuständige Betriebsleiter, Eisenbahnaufsichtsorgane und sonstige beauftragte Betriebsbedienstete bilden die Betriebsaufsicht.
  3. Absatz 3,Die beauftragten Betriebsbediensteten haben den verantwortlichen Betriebsleiter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Rechte und Pflichten des verantwortlichen Betriebsleiters gelten für die beauftragten Betriebsbediensteten im Rahmen des Auftrags sinngemäß. Umstände, durch die die Tätigkeit eines beauftragten Betriebsbediensteten beeinträchtigt wird, hat dieser umgehend dem verantwortlichen Betriebsleiter zu melden.
  4. Absatz 4,Werden fachlich zuständige Betriebsleiter bestellt, so ist deren Zuständigkeitsbereich eindeutig abzugrenzen.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016

Gesetzesnummer

20002669

Dokumentnummer

NOR40040548