Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnverordnung 2003
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 209/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Tätigkeitsbericht des verantwortlichen Betriebsleiters
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der verantwortliche Betriebsleiter hat für jedes Kalenderjahr einen Tätigkeitsbericht zu erstellen, der in übersichtlicher Form die wesentlichen Angaben zur Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs für den Berichtszeitraum festhält.
(2)Absatz 2,Der Tätigkeitsbericht ist bis spätestens 1. März des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres nachweislich an alle zur Vertretung des Eisenbahnunternehmens nach außen Berufenen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2016
Dokumentnummer
NOR40040549