Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 238/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2003,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 560 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird: Paragraph eins, Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6 560 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ............. 430, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: ................ 360
Niederösterreich: ....... 410, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ......... 780, davon 30 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ............... 1 000, davon 6 für Schaustellerbetriebe
Steiermark: ............. 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol: .................. 2 400
Vorarlberg: ............. 405
Wien: ................... 300, davon 100 für Schaustellerbetriebe