Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Technischer Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 242/2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2003, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen. Paragraph 4, Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragten Stellen und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,, zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089872