Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 250/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Weinkostkommissionen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.
(2)Absatz 2,Mitglieder einer Weinkostkommission sind:
der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte Stellvertreter;
Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen Daten;
Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der HBLA;
Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß § 3.Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß Paragraph 3,
(3)Absatz 3,Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Dokumentnummer
NOR40265225