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§ 3

Fassungen
ab 27.01.2004 — BGBl. II Nr. 256/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute27.01.2004 BGBl. II Nr. 256/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.01.2004BGBl. II Nr. 256/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gremium

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Es ist ein Gremium zu bilden, das folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
    1. Ziffer eins
      Zulassung der angemeldeten Personen zur Kosterschulung und Kosterprüfung anhand der eingereichten Anmeldedaten;
    2. Ziffer 2
      Bestellung der Koster;
    3. Ziffer 3
      Abberufung von Kostern auf Grund einer Mitteilung gemäß Paragraph 7,;
    4. Ziffer 4
      Genehmigung der im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA vorzusehenden Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 2, 8, Absatz eins, 9, Absatz 5 und 9 Absatz 8,
  2. Absatz 2,Dem Gremium gehören folgende Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      je ein Bediensteter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender, des BAWB, der HBLA und der Bundeskellereiinspektion;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder werden von der entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Das Amt eines Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Funktion der Mitglieder endet durch schriftliche Rücktrittserklärung eines Mitgliedes oder der entsendungsberechtigten Stelle.
  4. Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Einladung zu Sitzungen, Festlegung der Tagesordnung und Weiterleitung der Protokolle. Die für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Gremiums erforderlichen Unterlagen sind – jeweils für ihren Bereich – vom BAWB und von der HBLA zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040987