Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Gremium
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Es ist ein Gremium zu bilden, das folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:
Zulassung der angemeldeten Personen zur Kosterschulung und Kosterprüfung anhand der eingereichten Anmeldedaten;
Abberufung von Kostern auf Grund einer Mitteilung gemäß § 7;Abberufung von Kostern auf Grund einer Mitteilung gemäß Paragraph 7,;
Genehmigung der im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA vorzusehenden Maßnahmen gemäß den §§ 5 Abs. 3 Z 2, 8 Abs. 1, 9 Abs. 5 und 9 Abs. 8.Genehmigung der im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA vorzusehenden Maßnahmen gemäß den Paragraphen 5, Absatz 3, Ziffer 2, 8, Absatz eins, 9, Absatz 5 und 9 Absatz 8,
(2)Absatz 2,Dem Gremium gehören folgende Mitglieder an:
je ein Bediensteter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzender, des BAWB, der HBLA und der Bundeskellereiinspektion;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder werden von der entsendungsberechtigten Stelle bestellt. Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. Das Amt eines Mitgliedes ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Funktion der Mitglieder endet durch schriftliche Rücktrittserklärung eines Mitgliedes oder der entsendungsberechtigten Stelle.
(4)Absatz 4,Dem Vorsitzenden obliegt die Einladung zu Sitzungen, Festlegung der Tagesordnung und Weiterleitung der Protokolle. Die für die Erledigung der laufenden Aufgaben des Gremiums erforderlichen Unterlagen sind – jeweils für ihren Bereich – vom BAWB und von der HBLA zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40040987