Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 27.01.2004 — BGBl. II Nr. 256/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute27.01.2004 BGBl. II Nr. 256/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

27.01.2004BGBl. II Nr. 256/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Gelöbnis und sonstige Pflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Vorsitzenden der Weinkostkommissionen und deren Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der jeweiligen Weinkostkommission zu geloben, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden.
  2. Absatz 2,Unbeschadet des Absatz eins, ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.
  3. Absatz 3,Die Mitglieder einer Weinkostkommission sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglied einer Weinkostkommission zu unterlassen.

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040990