Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Gelöbnis und sonstige Pflichten
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vorsitzenden der Weinkostkommissionen und deren Stellvertreter haben vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die übrigen Mitglieder vor dem Vorsitzenden der jeweiligen Weinkostkommission zu geloben, dass sie ihre Tätigkeit unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben sowie über ihre Tätigkeit jedermann gegenüber Verschwiegenheit wahren werden.
(2)Absatz 2,Unbeschadet des Abs. 1 ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.Unbeschadet des Absatz eins, ist es den Mitgliedern einer Weinkostkommission untersagt, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren oder zu verwerten, das ihnen bei ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder einer Weinkostkommission sind verpflichtet, im Geschäftsverkehr jeden Hinweis auf ihre Tätigkeit als Mitglied einer Weinkostkommission zu unterlassen.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40040990