Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Mitteilung an das Gremium
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende einer Kostkommission hat dem Gremium gemäß § 3 über einen Koster Mitteilung zu machen, wennDer Vorsitzende einer Kostkommission hat dem Gremium gemäß Paragraph 3, über einen Koster Mitteilung zu machen, wenn
er wegen eines Vorsatzdeliktes zu einer Freiheitsstrafe oder einer nach dem Weingesetz 1999 gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist,
er – trotz allfälliger Nachschulung – nachweislich anhaltende Fehlleistungen erbringt,
er bei Verkostungen wiederholt unentschuldigt ferngeblieben ist oder
er sonstigen Pflichten gemäß dieser Verordnung nicht nachkommt.
(2)Absatz 2,Die Koster sind verpflichtet, den Vorsitzenden von einer Verurteilung gemäß Abs. 1 Z 1 unverzüglich in Kenntnis zusetzen.Die Koster sind verpflichtet, den Vorsitzenden von einer Verurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich in Kenntnis zusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Dokumentnummer
NOR40040991