Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 27.01.2004 — BGBl. II Nr. 256/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute27.01.2004 BGBl. II Nr. 256/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kostverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

27.01.2004BGBl. II Nr. 256/2003

Außerkrafttretensdatum

Index

80/03 Weinrecht

Text

Einreichung der Proben

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Einreichung von Proben im Rahmen der Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist beim BAWB und dessen Außenstellen und bei der HBLA möglich. Im Einvernehmen zwischen BAWB und HBLA ist ein Probenplan zu erstellen, der nach Maßgabe der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Einfachheit eine möglichst schnelle Bearbeitung der Proben unter möglichst guter Auslastung der vorhandenen Kapazitäten und Berücksichtigung der geografischen Eigenschaften der Proben zu gewährleisten hat. In den Kostkommissionen beim BAWB und bei der HBLA können sämtliche Proben unabhängig von ihrer Herkunft verkostet werden.
  2. Absatz 2,Die Proben sind nach ihrer Einreichung derart aufzubewahren, dass Veränderungen möglichst ausgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40040992