Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungskommission
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
(2)Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
(3)Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 4 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
(4)Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß § 36 Abs. 3 geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 36, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041097