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§ 35 MMHm-AV

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 35 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Prüfungskommission

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Der Prüfungskommission gehören folgende Personen an:
    1. Ziffer eins
      ein vom Landeshauptmann entsandter fachkundiger Arzt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender,
    2. Ziffer 2
      der medizinisch-wissenschaftliche Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter,
    3. Ziffer 3
      der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung oder dessen Stellvertreter sowie,
    4. Ziffer 4
      zwei Lehrkräfte der Ausbildung.
  2. Absatz 2,Ohne Stimmrecht sind folgende Personen zu den Prüfungen zu laden:
    1. Ziffer eins
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer und
    2. Ziffer 2
      ein fachkundiger Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstgeber.
  3. Absatz 3,Bei Verhinderung der Kommissionsmitglieder gemäß Absatz eins, Ziffer 4, hat der fachspezifische und organisatorische Leiter für diese einen Stellvertreter mit gleichwertiger Qualifikation zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter gemäß Paragraph 36, Absatz 3, geladen wurden und neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Kommissionsmitglieder anwesend sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041097