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§ 36 MMHm-AV

Fassungen
ab 01.04.2003 — BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.04.2003 BGBl. II Nr. 250/2003 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.04.2003BGBl. II Nr. 250/2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MMHm-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ablauf der kommissionellen Prüfung

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat dem Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens vier Wochen vor dem in Aussicht genommenen Prüfungstermin
    1. Ziffer eins
      die Modulteilnehmer und
    2. Ziffer 2
      Vorschläge für den Prüfungstermin
    bekannt zu geben.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit dem fachspezifischen und organisatorischen Leiter den Prüfungstermin festzusetzen. Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat den Prüfungstermin den Prüfungskandidaten unverzüglich und nachweislich bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Der fachspezifische und organisatorische Leiter hat die Mitglieder der Prüfungskommission sowie die fachkundigen Vertreter (Paragraph 35, Absatz 2,) spätestens drei Wochen vor der kommissionellen Prüfung ordnungsgemäß zu laden. Den Kommissionsmitgliedern ist vor Beginn der kommissionellen Prüfung ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfungskandidaten auszufolgen.
  4. Absatz 4,Die kommissionelle Prüfung ist durch die Lehrkräfte der betreffenden Sachgebiete (Paragraph 33, Absatz 2,) abzunehmen und zu beurteilen. Die Mitglieder der Prüfungskommission gemäß Paragraph 35, Absatz eins, sind berechtigt, dem Prüfungskandidaten Fragen hinsichtlich sämtlicher Ausbildungsinhalte zu stellen.
  5. Absatz 5,Über das Ergebnis der kommissionellen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Wird eine Teilprüfung von mehreren Lehrkräften eines Sachgebietes abgenommen, so kommt diesen Lehrkräften bei der Entscheidung der Prüfungskommission insgesamt nur eine Stimme zu, wobei auch nur eine einheitliche Beurteilung vorgeschlagen werden darf.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2015

Gesetzesnummer

20002726

Dokumentnummer

NOR40041098