Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 250/2003Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 250 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Prüfungsprotokoll
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Der fachspezifische und organisatorische Leiter der Ausbildung hat über die kommissionelle Prüfung ein Protokoll zu führen. Dieses hat zu enthalten:
Namen und Funktion der Mitglieder der Prüfungskommission,
Datum und Dauer der Prüfung,
Namen der Prüfungskandidaten,
Beurteilung der einzelnen Prüfungsfragen und
(2)Absatz 2,Das Protokoll ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3)Absatz 3,Das Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Abs. 1 Z 4, istDas Prüfungsprotokoll, ausgenommen die Prüfungsfragen gemäß Absatz eins, Ziffer 4,, ist
von der Ausbildungsleitung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildung zum medizinischen Masseur vom Rechtsträger der Ausbildung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom örtlich zuständigen Landeshauptmann
mindestens zehn Jahre ab Ablegung der kommissionellen Prüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2015
Dokumentnummer
NOR40041099